Rundschreiben Soz Nr. 24/2020 zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des AsylbLG

„Für die Dauer des Grundleistungsbezugs (erste 15 Monate) bietet § 6 Absatz 1 AsylbLG bereits nach geltendem Recht eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm obliegt es den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG, europarechtliche Vorgaben einzuhalten und den Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge, an die Deutschland gebunden ist (UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention), Rechnung zu tragen.“
„Das behördliche Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, ob Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe erbracht werden, ist insoweit zugunsten des Menschen mit Behinderung eingeschränkt.“